Allgemeine Geschäftsbedingungen
1) Unsere Lieferungen und Leistungen richten sich vorrangig nach dem uns erteilten Auftrag und erfolgen aufgrund dieser Geschäftsbedingungen und gesetzlichen Regelungen.
2a) Der Kunde ist 4 Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Lehnen wir nicht binnen 4 Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.
b) Nachträgliche Wünsche des Kunden auf Abänderung oder Ergänzung des Vertrages sind der uns schriftlich zu unterbreiten und werden Vertragsbestandteil, wenn sie von uns bestätigt werden. Daneben sind sämtliche Einfassungen und Informationen zum Vertrag des Kunden schriftlich an uns einzureichen.
3a) Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein, es gilt die am Tag der Lieferung gültige MwSt.
b) Die Preise der Montage gelten für den normalen Arbeitsaufwand, wie er aus dem Auftrag ersichtlich wird. Aufwendungen für zusätzliche Nebenarbeiten werden gesondert berechnet. Nebenarbeiten sind alle Arbeiten, die nicht unmittelbar mit dem Aufsetzen unserer Produkte im Zusammenhang stehen, z.B. die Herstellung des Unterbaus, die Erstellung der Frischluftzufuhr, die Herrichtung der Stellwände, das Anlegen von Wanddurchbrüchen sowie bei Fertighäusern und Fachwerkhäusern das Erstellen der Brandschutzwände.
4) Für die Richtigkeit der vom Kunden erteilten Angaben, vorgelegten Bauplänen, Grundrissen und Zeichnungen hat der Kunde einzustehen, mit der Folge, dass sich aus eventuellen Unrichtigkeiten ergebende zusätzliche Kosten zu seinen Lasten gehen, es sei denn, dass wir die Unrichtigkeit von Angaben, Bauplänen, Grundrissen und Zeichnungen erkennen oder grob fahrlässig nicht erkennen konnten.
5a) Auf Wunsch des Kunden werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
b) Die frachtfreie Lieferung gilt als Serviceleistung, die per Sammeltransport bis zur mit diesem LKW befahrbaren Baustelle erfolgt. Organisationsbedingt können wir den Liefertag, nicht aber die genaue Uhrzeit der Anlieferung mitteilen.
6a) Die Gewährleistungspflicht richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.
b) Ist die Fehlerhaftigkeit eines als mangelhaft gerügten Liefergegenstandes durch den Kunden schon vor der Montage erkennbar, darf dieser Liefergegenstand nicht montiert werden. Er ist zwecks Durchführung der Nachbesserung in unmontierten Zustand zur Verfügung zu stellen. Stellt der Kunde während der Montage oder nach dem Einbau fest, dass Teile der Lieferung mangelhaft sind, ist der Kunde verpflichtet, die weitere Montage einzustellen. Noch nicht eingebaute, mangelhafte Liefergegenstände sind in diesem Zustand zwecks Durchführung der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
c) Bis zu zwei Nachbesserungen desselben Fehlers sind zulässig.
d) Wir behalten uns das Recht vor, Handelsware auch nach Vertragsabschluss in für den Kunden zumutbarer Weise auf den neuesten Stand der Technik abzuändern.
7) Für den Fall, dass der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurücktritt oder seiner Abnahmeverpflichtungen, auch nach Verstreichen einer durch uns gesetzten angemessenen Nachfrist nicht nachkommt, sind wir berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Dabei können wir, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schadenersatz geltend zu machen, 40% des Kaufpreises als pauschalen Schadenersatz fordern. Fordern wir den pauschalen Schadenersatz im Sinne von Satz 2, ist dem Kunden der Nachweis gestattet, der Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die geforderte Pauschale.
8) Unsere Haftung für Schadenersatzansprüche ist, soweit sie nicht auf der Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten wie der Eigentumsverschaffung oder der uns obliegenden Pflichten nach den §§ 434 ff BGB beruht, beschränkt auf die Fälle grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht bei der Verursachung von Personenschäden.
9a) Vorzeigeware aus Naturprodukten wie Marmor, Kacheln, Holz und Stein etc. können niemals alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Materials in sich vereinigen. Werden Naturprodukte wie z.B. Natursteine oder Holzbalken verarbeitet, sind aus der Eigenschaft dieser Materialien entstehende Einflüsse, wie Farbabweichungen sowie Schwundrisse usw. oder dadurch entstehende Schäden nicht durch uns zu vertreten, es sei denn, es ist ein Kauf nach Muster vereinbart. Gleiches gilt für Strukturputze, bei denen eine Rissbildung nicht zu vermeiden ist. Die Verdrehung der Holzbalken ist kein Reklamationsgrund. Der Haftungsausschuss für Naturprodukte wie Natursteine oder Holzbalken gilt nicht für Schäden, die auf einer falschen Auswahl der Produkte oder aber einer nicht fachgerechten Verarbeitung ausgewählter Produkte beruhen. In diesen Fällen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.
b) Bei Produkten aus Kacheln können Farbunterschiede in der Glasur auftreten, auch sind durch den Brennvorgang geringfügige Maßabweichungen der einzelnen Kacheln somit auch der Fugen unumgänglich. Haarrisse, leichte Wolken und Glasurwülste sind Merkmale von Ofenkacheln und somit kein Grund zur Beanstandung oder Wertminderung. Der Aufbau erfolgt nach überlassenden Zeichnungen, wenn keine anderen Vereinbarungen vorliegen. Abplatzungen und glasurfreie Stellen an den Ofenkacheln, an nach dem Zusammenbau des Kamins nicht sichtbarer Stellen, sind kein Grund zur Beanstandung.
c) Bei Passiv- und Niedrigenergiehäusern wird darauf hingewiesen, dass durch den Einbau einer zusätzlichen Einzelfeuerstelle der erforderliche Wärmebedarf des Objektes überschritten werden kann. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass im Aufstellraum der Feuerstelle keine Über- bzw. Unterdrücke größer als 4 Pascal auftreten. Sollte er dieses feststellen, sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass geeignete Gegenmaßnahmen bauseits vorzunehmen sind.
10a) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Baustelle gut zugänglich und der Aufbau ohne Behinderungen möglich ist. Hierzu gehören die Verständigung der Mieter, das Freihalten des benötigten Arbeitsraumes, die Bereitstellung von Stellplätzen für LKW und Platz für die Lagerung von Materialien sowie kostenloser Strom- und Wasseranschluss. Während der Frostperiode muss die Baustelle gut beheizt sein. Die Baustelle muss so hergerichtet sein, dass unser Produkt auf einen festen Untergrund, z.B. Verbundestrich oder Beton – in fertiger Höhe – montiert werden kann. Die erforderlichen statischen Berechnungen und Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit von Decken sowie Mauerdurchbrüchen, sind vom Kunden vor Montagebeginn zu treffen.
Alle erforderlichen Genehmigungen sind vom Kunden auf seine Kosten zu beschaffen und uns vor Montagebeginn vorzulegen.
b) Vor Beginn der Montage muss an der Baustelle eine weisungsberechtigte Person zur Einweisung der Monteure anwesend sein.
Nach Erstellung des Gewerkes muss eine zur Abnahme berechtigte Person anwesend sein.
11a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen den Kunden aus diesem Vertrag und seinen eventuellen späteren Änderungen oder Ergänzungen zustehen, behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Ware, an der uns Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Kunde darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
b) Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Produkte erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser Eigentum unentgeltlich.
c) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
d) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsschwierigkeiten – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht Teilzahlung oder Zahlungsaufschub Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
12) Das Entgelt ist entsprechend den Vereinbarungen auf der Vorderseite dieses Vertrages zu zahlen. Spätestens bei der Auslieferung unserer Ware oder bei Fertigstellung unserer Leistungen ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Verzögern sich unsere Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, um mehr als 1 Monat, bezogen auf den ursprünglich vereinbarten Liefertermin, sind vom Kunden mindestens 2/3 des vereinbarten Entgeltes zur Zahlung fällig. Die Regelung unter Abschnitt 7 dieser Bedingungen bleibt in diesem Fall unberührt.
13) Die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf über bewegliche Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
14a) Die kundenbezogenen Daten werden ausschließlich nach (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO (Erfüllung vertraglicher Pflichten) genutzt.
b) Die Daten werden nach Art. 30 Abs. 1 f) DSGVO gelöscht, sobald sie für die Informierung oder Aufrechterhaltung der Kundenbeziehung nicht mehr erforderlich sind, es sei denn, gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestimmen längere Zeiträume.
15) Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist – sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzes handelt - Berlin. In sonstigen Fällen gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
16) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Kaminstudio Lutz Damerau